Ermächtigte Eichstelle
Ermächtigte Eichstelle
Wir eichen herstellerunabhängig Ihre Schallpegelmesser und Prüfschallquellen.
Die Normalgeräte, die für die Eichung notwendig sind, werden in regelmäßigen Abständen (1 bzw. 2 Jahren) vom physikalisch technischen Prüfdienst des BEV oder einem geeigneten ÖKD Labor kalibriert. Ebenso wird die Eichstelle mehrmals pro Jahr durch das BEV überwacht.
Zulassung zur Eichung
Messgeräte können nur geeicht werden, wenn sie vom BEV zur Eichung zugelassen wurden.
Eichpflicht
Die Eichpflicht besteht für alle akustischen Messgeräte (Schallpegelmesser, Terz- und Oktavfilter, Prüfschallquellen), siehe Maß- und Eichgesetz – MEG, zweiter Teil, Abschnitt A, wenn diese:
- im amtlichen und rechtsgeschäftlichem Verkehr,
- im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz,
- im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen,
verwendet oder bereitgehalten werden. Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
Nacheichpflicht
Die Nacheichfrist für akustische Messgeräte beträgt 2 Jahre. Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.
Z. B. ein im Laufe des Jahres 2017 geeichter Schallpegelmesser muss bis spätestens 31. 12. 2019 nachgeeicht werden.
Ungültig werden der Eichung
Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
- die gesetzliche Nacheichzeit abgelaufen ist,
- einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt oder beseitigt ist,
- vorgeschriebene Bezeichnungen verändert wurden,
- Softwareversionen geändert wurden,
- Beschädigungen erkennbar sind, die unrichtige Messwerte hervorrufen können.
Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
Noch Fragen?
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Eichstellenleiter Ing. Stefan Poisinger unter der Email-Adresse sp@schallmessung.com zur Verfügung.